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Art der wirtschaftlichen Einheit

Bebautes Grundstück
Befindet sich auf dem Grundstück ein nutzbares Gebäude, handelt es sich um ein bebautes Grundstück. Dabei darf das Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören. Als benutzbares Gebäude wird ebenfalls der bezugsfertige Teil des Gebäudes angesehen, welches ggf. in Bauabschnitten errichtet wird.

Unbebautes Grundstück
Sofern sich kein nutzbares Gebäude auf dem Grundstück befindet, handelt es sich um ein unbebautes Grundstück. Dabei darf das Grundstuck ebenso nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören. Zu beachten: Sobald ein Gebäude bezugsfertig ist, gilt es als nutzbar. Eine Bauabnahme ist hierbei nicht notwendig. Sofern sich ein zerstörtes oder dem Verfall überlassenes Gebäude auf dem Grundstück befindet, gilt es als unbebaut.

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht aus dem gesamten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Dazu gehören neben dem Grund und Boden auch die Wirtschaftsgebäude, stehende Betriebsmittel und der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.
Wohngebäude, Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird und Gebäude / Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, zählen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

Wichtig: Flächen, die in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebietes in benachbarte Bereiche begonnen hat oder schon durchgeführt ist, gehören nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Ebenso wenn zu erwarten ist, dass innerhalb von sieben Jahren die Fläche zu anderen Zwecken genutzt wird.