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Art des Grundstücks

Die Art des Grundstücks entscheidet darüber, in welchem Verfahren der Grundsteuerwert berechnet wird. Dabei ist stets die gesamte wirtschaftliche Einheit einschließlich steuerbefreiter und steuervergünstigter Flächen zu betrachten.

Es wird in acht verschiedene Grundstücksarten unterschieden. Die Einordnung in eine der Grundstücksarten erfolgt nach der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks oder Gebäude(-teils) zum Feststellungszeitpunkt. Bei der Nutzung wird zwischen wohnlicher Nutzung und anderer Nutzung, wie zum Beispiel einer gewerbliche Nutzung, unterschieden.

Für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Wohneigentum und Mietwohngrundstücke gilt das Ertragswertverfahren.
Bei Teileigentum, Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken und sonstigen bebauten Grundstücken kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung.
Unbebaute Grundstücke haben ein eigenes Verfahren.

Wo ist diese Angabe zu finden? 

  • Kaufvertrag 
  • Grundbuchauszug
  • Einheitswertbescheid
  • Grundsteuermessbescheid

Angaben zur Grundstücksart

Unbebautes Grundstück
Sofern sich kein nutzbares Gebäude auf dem Grundstück befindet, handelt es sich um ein unbebautes Grundstück. Zu beachten: Sobald ein Gebäude bezugsfertig ist, gilt das als nutzbar. Eine Bauabnahme ist hierbei nicht notwendig. Sofern sich ein zerstörtes oder dem Verfall überlassenes Gebäude auf dem Grundstück befindet, gilt es als unbebaut.

Wohngrundstücke
Ein Wohngrundstück ist ein bebautes Grundstück, welches mindestens eine Wohnung enthält. Dabei besteht die Wohnung üblicherweise aus mehreren Räumen, die eine geschlossene Wohneinheit bilden und besitzt einen eigenen Zugang. Darüber hinaus müssen alle Nebenräume wie Küche, Bad, Toilette vorhanden sein, die eine Führung eines Haushaltes möglich macht.

Einfamilienhaus: Grundstücke mit bis zu einer Wohneinheit, die kein Wohnungseigentum sind. Die Mitbenutzung für betriebliche oder öffentliche Zwecke zu weniger als 50 Prozent ist unschädlich, soweit dadurch nicht die Eigenart als Einfamilienhaus wesentlich beeinträchtigt wird.

Zweifamilienhaus: Grundstücke mit zwei Wohneinheiten, die kein Wohnungseigentum sind. Die Mitbenutzung für betriebliche oder öffentliche Zwecke zu weniger als 50 Prozent ist unschädlich, soweit dadurch nicht die Eigenart als Zweifamilienhaus wesentlich beeinträchtigt wird.

Mietwohngrundstück: Grundstücke, welche zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzflächen Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

Wohnungseigentum: Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz – WEG). 

Nichtwohngrundstücke
Sofern ein bebautes Grundstück zu überwiegenden Teilen nicht zu Wohnzwecken genutzt wird, handelt es sich um ein Nichtwohngrundstück.

Teileigentum: Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 3 WEG).

Geschäftsgrundstück: Grundstücke, welche zu mehr als 80 Prozent eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind. 

Gemischt genutztes Grundstück: Grundstücke, welche teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und keine der vorgenannten Grundstücke sind.

Sonstiges bebautes Grundstück: Grundstücke, welche nicht unter die vorgenannten Grundstücksarten fallen (z.B. selbstständige, nicht gewerblich genutzte Garagengrundstücke, nicht ganzjährig bewohnbare Wochenendhäuser, Jagdhütten, Turnhallen, Vereinshäuser etc.).