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Eigentumsverhältnisse

Anhand der Eigentumsverhältnisse können Finanzamt und Gemeinde erkennen, ob das Grundstück im Alleineigentum steht oder ob mehrere Personen (natürlich oder juristisch) Eigentum an dem Grundstück haben. Das ist wichtig zu wissen, denn grundsätzlich ist der Eigentümer auch der Schuldner der Grundsteuer.

Bei gemeinschaftlichem Eigentum von Ehegatten an einem Grundstück sind die Eheleute getrennt als Eigentümer einzutragen. Gehört das Grundstück einer Gesellschaft, z.B. einer OHG oder einer GmbH, ist deren Bezeichnung bei Eigentümer einzutragen. Gehört das Grundstück einer Gemeinschaft, z.B.  einer Erbengemeinschaft, sind die einzelnen Grundstückseigentümer gesondert anzugeben.

 

Alleineigentum:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer natürlichen Person oder einer juristischen Person.

  • Eine natürliche Person ist jeder Mensch als Träger von Rechten und Pflichten.
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschafen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, also zum Beispiel
    • Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden),
    • Verbandskörperschaften (Gemeindeverbände) oder
    • Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Universitäten).
  • Ist die Alleineigentümerin eine juristische Person des Privatrechts, zum Beispiel
    • eine Genossenschaft
    • eine Aktiengesellschaft (AG),
    • eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
    • ein eingetragener Verein oder
    • eine Stiftung,

wählen Sie den zutreffenden Eintrag zu Alleineigentum einer juristischen Person aus:

    • unternehmerisch tätig
    • nicht unternehmerisch tätig

Eine juristische Person des Privatrechts ist grundsätzlich unternehmerisch tätig. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt in Bezug auf den Grundbesitz nur dann nicht vor, wenn die juristische Person ausschließlich vermögensverwaltend wirkt, die im Eigentum der juristischen Person stehenden Grundstücke also vermietet oder verpachtet werden, ohne dass daraus eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erwächst. In diesem Fall wählen Sie bitte Alleineigentum einer nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört den Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Erbengemeinschaft:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer Erbengemeinschaft.

Bruchteilsgemeinschaft:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört mehreren Personen. Sie haben Miteigentum nach Bruchteilen (eingetragen im Grundbuch). Über den eigenen Anteil kann jede Miteigentümerin bzw. jeder Miteigentümer frei verfügen, das heißt, der Anteil kann verkauft, belastet oder vererbt werden.

Grundstücksgemeinschaft:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer Personengesellschaft (z. B. einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) etc.). Die Personengesellschaft ist selbst Eigentümerin, nicht die an ihr beteiligten Personen. Wählen Sie bitte die zutreffende Eintragungsmöglichkeit aus, wenn an der Grundstücksgemeinschaft ausschließlich natürliche Personen oder ausschließlich juristische Personen beteiligt sind. Ist beides nicht der Fall oder sind sowohl natürliche als auch
juristische Personen an der Gesellschaft beteiligt, wählen Sie hier andere Grundstücksgemeinschaft aus.

Wenn das Grundstück einer Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen (z.B. Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft) gehört, wählen Sie bitte selbst eine passende Bezeichnung und den passenden Anredeschlüssel aus.  Führen Sie bitte unter “Eigentümer” in GrundsteuerDigital zusätzlich als Miteigentümer auf.

 

Wer Eigentümer ist, ergibt sich zum einen aus dem Grundbuchauszug (im Abschnitt „Erste Abteilung“). Dort sind die Eigentümer des Grundstücks mit ihrem Anteil genannt (z.B. ist bei Ehepartnern normalerweise jeder zu ½ Eigentümer).

Zum anderen enthält auch der bisherige Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid Angaben zu den Eigentümern. Die jeweiligen Anteile werden hier jedoch nicht genannt.

Wo ist diese Angabe zu finden?

  • Grundbuchauszug
  • Kaufvertrag
  • Einheitswertbescheid
  • Grundsteuermessbescheid