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Fristenkontrolle


Mit der Fristenkontrolle behalten Sie den Überblick über alle Einspruchsfristen – nach Erhalt und Überprüfung der Bescheide. Erinnerungen können vor Ablauf der Fristen eingestellt werden.

So gehen Sie vor, um die Fristenkontrollfunktion bei einer ausgewählten Feststellungserklärung zu aktivieren:

Schritt 1
Rufen Sie eine Feststellungserklärung, die sich in der Spalte “ELSTER abgeschlossen” befindet, auf und laden Sie die Bescheide hoch, indem Sie unten rechts auf den grünen Button “Bescheid erhalten” klicken.

Schritt 2
Nun klicken Sie auf “Fristerfassung- und berechnung”, um im Feld “Dokumentendatum” das Datum einzugeben, auf welches die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt datiert sind.
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat und wird automatisch berechnet – Sonn- und Feiertage werden für das entsprechende Bundesland mit berücksichtigt.
Das Bekanntgabedatum wird für inländische Empfänger automatisch nach der “Drei-Tages-Fiktion” der Abgabenordnung ermittelt. Fällt das Bekanntgabedatum auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend, wird bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert. Sitzt der Empfänger des Bescheides im Ausland oder ist der Bescheid tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen, muss das Bekanntgabedatum manuell geändert werden.

Sie können die Erinnerung zum Ablauf der Frist individuell einstellen, standardmäßig erfolgt die Erinnerung eine Woche vor Ablauf der Frist.

Hinweis:
Bitte beachten Sie in Bayern, Sachsen und Thüringen, dass die Feiertage “Fronleichnam” und “Mariä Himmelfahrt” nicht berücksichtigt werden. Sollte Ihre Gemeinde diese Tage als Feiertage ansehen, bitten wir das Fristende manuell zu berücksichtigen.

Um zu der Fristenübersicht zu gelangen, gehen Sie wie folgt vor:
Gehen Sie links in der Menüspalte auf den Reiter “Fristen”, um eine Übersicht zu sehen. Hier können Sie oberhalb in der Ansicht zwischen offenen und archivierten Fristen wechseln. In der Spalte “Status” haben Sie die Möglichkeit mit dem Drop-down Menü anzugeben, wie der Bearbeitungsstand des jeweiligen Bescheides ist.