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Gebäudeart (Anlage 38 oder 42 zum BewG)
Die Gebäudeart entscheidet nicht nur über die Art der Bewertung, sondern spielt auch bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer bzw. der Restnutzungsdauer eine Rolle.
Für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Wohneigentum und Mietwohngrundstücke gilt das Ertragswertverfahren. Hier beträgt die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer einheitlich 80 Jahre.
Bei Teileigentum, Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken und sonstigen bebauten Grundstücken kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung. Welche Nutzungsdauer anzusetzen ist, ergibt sich aus der Anlage 38 zum Bewertungsgesetz. So gilt zum Beispiel für Bürogebäude eine Nutzungsdauer von 60 Jahren und für Verbrauchermärkte 30 Jahre.
Im Rahmen des Sachwertverfahrens entscheidet die Gebäudeart (in Verbindung mit dem Baujahr) auch darüber, welche Normalherstellungskosten bei der Berechnung des Grundsteuerwerts angesetzt werden. Die entsprechenden Werte finden sich in der Anlage 42 zum Bewertungsgesetz.
Wo ist diese Angabe zu finden?
- Kaufvertrag
- Bauantrag
- Grundbuch