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Jahr der Kernsanierung

Eine Kernsanierung liegt vor, wenn zum einen der Ausbau (u. a. Heizung, Fenster und Sanitäreinrichtungen) umfassend modernisiert und zum anderen der Rohbau teilweise oder ganz erneuert worden ist. Durch eine Kernsanierung erhält das Gebäude einen Zustand, der dem eines neuen Gebäudes nahezu entspricht.
Das bedeutet, dass alles außer der tragenden Substanz entfernt wird. Zu den tragenden Substanzen gehören Decken, Außenwände, tragende Innenwände und ggf. der Dachstuhl. Als Kernsanierung gilt die vollständige Erneuerung von der Dacheindeckung, der Fassade, der Innen- und Außenwände, der Fußböden, der Fenster, der Innen- und Außentüren sowie sämtlicher technischer Systeme (z.B. Heizung einschl. Leitungen, Abwassersysteme).

Bei Gebäuden mit Gebäudeteilen, bei denen weitreichende Veränderungen aufgrund von baurechtlichen Vorgaben (z.B. Denkmalschutz) nicht möglich sind, müssen die o.g. Kriterien nicht gleichzeitig erfüllt sein.

Das Jahr der Kernsanierung spielt für die Berechnung der Grundsteuer eine Bedeutung, da sich durch die Kernsanierung die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes und damit auch dessen Restnutzungsdauer wesentlich verlängert. Dementsprechend höher fällt dadurch die Grundsteuer aus.

Als Jahr der Kernsanierung gilt das Jahr, in dem die Kernsanierung abgeschlossen wird. Dieses ergibt sich zum Beispiel aus den Unterlagen zur Durchführung der Sanierung.

Wo ist diese Angabe zu finden?

  • Kaufvertrag
  • Unterlagen zur Kernsanierung