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Mitwirkung

Innerhalb der Feststellungserklärung erhalten Sie die Möglichkeit, Ihre Mitwirkung an derer mit einer Checkbox zu bestätigen. Diese Vorgehensweise empfehlen wir.

Die Offenlegung der Mitwirkung an der Steuererklärung ist grundsätzlich den Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Sinne der §§3 und 4 StBerG des Steuerberatungsgesetzes vorbehalten. Davon gibt es wenige Ausnahmen.

Sofern Ihre Kanzlei an der Feststellungserklärung mitgewirkt hat, werden die Kontaktdaten entsprechend der folgenden Logik angewendet:

  • Die Angaben zur Mitwirkung aus der Empfangsvollmacht übernommen (außer wenn Empfangsvollmacht für “Andere” ausgewählt und gleichzeitig eine Gemeinschaft Eigentümerin des Grundstücks ist),
  • in anderen Fällen werden die Kontaktdaten der Niederlassung, welche für den Mandanten gewählt wurde übernommen, wenn die Mitwirkung mit einem Häkchen in der Checkbox bestätigt wurde.

Hinweis: Die Angaben können bearbeitet werden, wenn diese nicht der Empfangsvollmacht bzw. Niederlassung gleichen. Hierfür klicken Sie bei Mitwirkung auf AnpassenBearbeiten und tragen die vorgesehenen Angaben ein. Nach dem Speichern werden diese in den Dokumenten übernommen.