Wann muss ich die Feststellungserklärung abgeben?
Sobald Sie eine Aufforderung vom Finanzamt vorliegen haben. Diese kann jedoch auch durch eine öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen. Aller Voraussicht nach, wird diese Ende März erfolgen. Einige Bundesländer (Finanzämter) planen die Steuerpflichtigen zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung postalisch anzuschreiben.
Sofern sich Änderungen ergeben müssen diese ohne Aufforderung bis zum 31. Januar des Folgejahres angegeben und eine erneute Erklärung abgegeben werden. Dies betrifft folgende Sachlagen:
- Änderung des Grundsteuerwertes (Wertfortschreibung)
- Änderung der Vermögensart
- Änderung der Grundstücksart
- sich Sachverhalte ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können (z.B. Wegfall einer Steuerbefreiung)
Sofern die Feststellungserklärung nicht in der vorgegebenen Frist abgegeben werden kann, muss zwingend frühzeitig eine Fristverlängerung mit entsprechender Begründung beantragt werden.
Sie haben die Möglichkeit, Fristverlängerungsanträge über GrundsteuerDigital zu versenden.
Voraussetzung
- Die Feststellungserklärung ist angelegt.
Vorgehen
1. In der linken Menüleiste Feststellungserklärungen wählen.
2. Die betreffende Feststellungserklärung öffnen.
3. In die Registerkarte ELSTER-Nachrichten wechseln.
4. Auf Neue ELSTER-Nachricht versenden klicken.
Das Fenster zum Versenden der Fristverlängerung öffnet sich. Erfassen Sie die Begründung sowie den Zeitraum der Fristverlängerung. Über die Schaltfläche Senden können Sie die Fristverlängerung an die Finanzverwaltung versenden.