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Welche Angaben werden für die Erklärung benötigt?

In der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind diese Angaben zu machen:

Name der Gemarkung
Mit Gemarkung bezeichnet man die gesamte Fläche einer Gemeinde. Sie steht ursprünglich für „Grenze“.

6-stellige Gemarkungsnummer
Die Gemarkungsnummer ist auch gemeinhin als Gemarkungsschlüssel bekannt. Diese ist 6-stellig und beginnt mit einer 2-stelligen Länderkennung, die gegebenenfalls ergänzt werden muss.

Flurstücksnummer (Zähler / Nenner)
Mit Flurstück wird ein einzelnes Grundstück bezeichnet. Die Nummer eines Flurstücks besteht aus Zähler und Nenner, also lautet zum Beispiel 83/194.

amtliche Flächengröße

Nutzung
Es gibt innerhalb der steuerrechtlichen Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens 34 Nutzungsarten.

Fläche der Nutzung
Ein Flurstück kann ganz oder nur zu Teilen zu verschiedenen Nutzungen zählen.

Ertragsmesszahl
Die sogenannte EMZ – Ertragsmesszahl ergibt sich aus einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz für ein Flurstück bzw. dessen Teilfläche.
Diese muss im Rahmen der Feststellungserklärung bei den Nutzungsarten „Landwirtschaftliche Nutzung“, „Saatzucht“ und „Kurzumtriebsplantagen“ angegeben werden. Die Information können Sie zum Beispiel einem Katasterauszug entnehmen.

Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude
Sie ist die Summe der Grundflächen aller Geschosse einschließlich der Außenmauern. Dies inkludiert auch Keller- und nutzbare Dachgeschossebenen.
Die Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude ist bei folgenden Nutzungsarten auszufüllen: Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung, der Imkerei, der Wanderschäferei, des Pilzanbaus, der Produktion von Nützlingen und sonstige Nebenbetriebe.

Durchflussmenge in l/s
Bei der Nutzung „Wasserflächen bei fließendem Gewässer mit Fischertrag“ ist die Durchflussmenge in Liter / Sekunde (l/s) anzugeben. Hier ist die Menge des Frischwassers der Gesamtanlage gefragt.

Tierbestand
Bei der Feststellungserklärung wird in Tierarten nach dem Durchschnittsbestand, Tierarten nach der Erzeugung und zugekaufte Tiere unterschieden. Diese müssen gemeindeübergreifend erfasst werden. Dabei ist jeweils der Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen. Eine entsprechende Umrechnung der erklärten Tiere in Vieheinheiten wird vom Finanzamt automatisch vorgenommen.