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Welche Flächen gehören zur Land- und Forstwirtschaft und welche nicht?

Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen (§ 232 Abs. 1 BewG).

Ausdrücklich nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören Wohngebäude; diese sind als Grundvermögen eigenständig zu bewerten. Damit gehen Land- und Forstwirtschaft und Wohnen bei der Grundsteuer getrennte Bewertungswege (§ 232 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BewG).

Eine land- und forstwirtschaftliche Fläche zählt zum Grundvermögen, wenn sie im Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist. Das Gleiche gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Fläche gewerblich genutzt oder bebaut wird.

Warum das wichtig ist? Das typisierende Ertragswertverfahren gilt nur für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Andere Flächen werden als Grundvermögen (Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren) bewertet.