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Welcher Stichtag gilt für die Bewertung?

Trotz abweichender Wirtschaftsjahre erfolgt die Bewertung im Rahmen der Grundsteuer grundsätzlich zum allgemeinen Feststellungszeitpunkt. Das ist aktuell der 1.1.2022. Das bedeutet also: In der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind die jeweiligen Flächengrößen und die gesetzliche Klassifizierung entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse am Bewertungsstichtag anzugeben.

Aber: Für umlaufende und stehende Betriebsmittel gilt ein abweichender Stichtag. Hier zählt der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres.

Umlaufende Betriebsmittel sind zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt (z.B. Futter für Tiere). Auch landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen hierunter.

Bei stehenden Betriebsmitteln handelt es sich um das Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, das dauerhaft im Betrieb verbleibt. Das sind insbesondere Maschinen, Geräte, Traktoren, aber auch Viehbestand, der nicht zum Verkauf bestimmt ist und Erzeugnisse tierischer Art hervorbringt (z.B. Eier, Milch).