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Wertzahl bei mehreren Bodenrichtwertzonen

Nach AEBewGrSt A 260 S. 4 ist die Bestimmung der Wertzahl nach Anlage 43 (zu § 260 BewG) regelmäßig anhand des für die Lagequalität prägenden Bodenrichtwerts vorzunehmen. Dies dürfte nach AEBewGrSt A 260 S. 5 in der Regel der Bodenrichtwert der Bodenrichtwertzone sein, in welcher das Gebäude belegen ist (in der Regel höherer Bodenrichtwert). Zulässig ist nach AEBewGrSt A 260 S. 6 auch, einen nach Flächenanteilen gewichteten Bodenrichtwert anzusetzen.

Die Berechnung von GrundsteuerDigital verwendet dabei stets den nach Flächenanteilen gewichteten Bodenrichtwert des AEBewGrSt A 260 S. 6. Insofern kann eine Abweichung zwischen dem Bescheid und der Berechnung entstehen. Bitte beachten Sie, dass für diesen Sachverhalt seitens ELSTER keine Formularlogik vorgesehen ist. Um das Wahlrecht dennoch geltend zu machen, tragen Sie im Tab “Grundstück” unter “Flächenangaben des Grundstücks” die regulären Bodenrichtwerte ein und anschließend im Freitextfeld “Ergänzende Angaben” einen Hinweis auf die Beantragung des Wahlrechts nach AEBewGrSt A 260 S. 6.