Die wichtigsten Änderungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Überblick
Auch Eigentümer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft müssen sich darauf einstellen, dass sich die Grundsteuer zukünftig anders berechnet als bisher. Die Bewertung erfolgt nun durch ein sogenanntes „typisierendes Ertragswertverfahren“.
- Gerechnet wird mit dem Grundsteuerwert statt mit dem Einheitswert.
- Gebäude und Gebäudeteile des landwirtschaftlichen Betriebs, die zu Wohnzwecken dienen, werden separat als Grundvermögen bewertet.
- Bei der Bewertung wird nicht mehr zwischen Selbstbewirtschaftung, Verpachtung oder Stückländereien unterschieden.
- Im Rahmen des typisierenden Ertragswertverfahrens wird für jede Nutzung bzw. Nutzungsart ein Reinertrag ermittelt. Bestimmte Bewertungsfaktoren sollen den durchschnittlichen Ertrag je Flächeneinheit widerspiegeln.
- Umstände, die sich ertragswertsteigernd auswirken, werden durch pauschale Zuschläge berücksichtigt. Das gilt zum Beispiel für Anbauflächen unter Glas oder Kunststoff im Rahmen der gärtnerischen Nutzung.
- Die Nutzungsart Hofstelle wurde neu in das Bewertungsgesetz mit aufgenommen und wird eigenständig bewertet.