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Erbbaurecht
Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bildet das Erbbaurecht zusammen mit dem belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit (§ 244 Absatz 3 Nr. 1 BewG).
Der Gesamtwert von Grund und Boden sowie Gebäude wird dem Erbbauberechtigten zugerechnet. Ihm gegenüber
ergeht der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert.
Das gilt auch, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks das Erbbaurecht oder der Erbbauberechtigte
das belastete Grundstück erwirbt (Eigentümererbbaurecht). Das belastete Grundstück ist das Grundstück, an
dem das Erbbaurecht bestellt ist.
In Fällen, in denen ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist für den Grund und Boden sowie für
ggf. vorhandene Gebäude ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 BewG zu ermitteln. Festgestellt wird der Wert,
der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.
Errichtet der Erbbauberechtigte ein Gebäude auf einem erbbaurechtsbelasteten und einem ihm gehörenden angrenzenden
Grundstück, ist das Gebäude gemeinsam mit dem gesamten Grund und Boden als eine wirtschaftliche
Einheit zu bewerten.
Vorgehen:
- Im Menü Grundstücke wählen.
- Auf der Seite Grundstücke / Wirtschaftliche Einheiten das gewünschte Grundstückmarkieren.
- Auf Bearbeiten klicken.
- Auf der Seite Grundstück / Wirtschaftliche Einheit bearbeiten in die RegisterkarteGrundstück wechseln.
- Im Bereich Grundstück bei der Frage Ist auf dem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt? denSchaltknopf Ja aktivieren.
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Die Registerkarte Erbbaurecht wird eingeblendet. Dort können Sie die Daten des / der Erbbauverpflichteten oder des (wirtschaftlichen) Eigentümers / der (wirtschaftlichen) Eigentümerin des Gebäudes auf fremden Grund und Boden erfassen.