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Arten der Nutzungen im Einzelnen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Ein Flurstück kann ganz oder mit Teilflächen zu verschiedenen Nutzungen zählen. Gehören Flächenteile nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern zum Grundvermögen (Wohngrundstück, Geschäftsgrundstück o. ä.), dann füllen Sie bitte für diese eine gesonderte Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts aus.

 

Landwirtschaftliche Nutzung

Zu der landwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen, sofern sie nicht vorrangig einer der untenstehenden Nutzungen zuzuordnen sind.

 

Forstwirtschaftliche Nutzung

Zu der forstwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die zur Erzeugung von Rohholz genutzt werden (Holzboden- und Nichtholzbodenfläche).

Zur Holzbodenfläche zählen:

  1. bestockte Flächen
  2. Waldwege, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
  3. Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
  4. vorübergehend nicht bestockte Flächen (Blößen)

Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die Nichtholzbodenflächen, die für den Transport und die Lagerung des Holzes genutzt werden (Waldwege, ständige Holzlagerplätze usw.).

 

Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft

Ein Nachweis in Form eines Katasterauszugs muss vorliegen. Zu der Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft zählen ausschließlich die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, die eine Bewirtschaftungsbeschränkung als Nationalpark der Zone I haben.

Nicht als Bewirtschaftungsbeschränkung zählen beispielsweise folgende Flächen:

  1. FFH-Gebiete
  2. Wasserschutzgebiete
  3. Windkraftanlagengebiete
  4. Zonen II und III der Nationalparke

 

Weinbauliche Nutzung

Zu der weinbaulichen Nutzung zählen die Flächen, die zur Erzeugung von Trauben sowie zur Gewinnung vonMaische, Most und Wein aus diesen dienen.

Zur weinbaulichen Nutzung zählen:

  1. die im Ertrag stehenden Rebanlagen
  2. die vorübergehend nicht bestockten Flächen
  3. die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder

Wirtschaftsgebäudeflächen, die zur Traubenerzeugung zur Gewinnung von Maische und Most sowie zum Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines genutzt werden, sind als Hofstelle zu erfassen.

 

Gärtnerische Nutzung

Zu der gärtnerischen Nutzung zählen folgende Flächen:

  1. zum Anbau von Gemüse
  2. zum Anbau von Blumen- und Zierpflanzen
  3. zum Anbau von Obst
  4. zum Anbau von Baumschulerzeugnissen

Die o. g. Nutzungen unterscheiden sich zusätzlich in Freilandflächen und Flächen unter Glas oder Kunststoff. Zu den Flächen der einzelnen Nutzungen gehören auch Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege (Flächen, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen).

Zu Flächen unter Glas oder Kunststoffen zählen:

  1. Gewächshäuser (z. B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser)
  2. Folientunnel (begehbar)
  3. andere Kulturräume (z. B. Treibräume)

Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d. h. von der Außenkante zur Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Stehwände gemessen.

 

Gemüsebau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen

Zu der Nutzung Gemüsebau (im Freiland; unter Glas oder Kunststoffen) zählen der Anbau von:

  1. Gemüse
  2. Tee
  3. Gewürz- und Heilkräutern
  4. Zuckermais

bzw. die Vermehrung von Gemüsesamen.

Wählen Sie bitte landwirtschaftliche Nutzung aus, wenn aus den Flächen abwechselnd landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und für diese Flächen keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.

 

Blumen- und Zierpflanzenbau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen

Zu der Nutzung Blumen- und Zierpflanzenbau (im Freiland; unter Glas oder Kunststoffen) zählen Flächen, die in folgender Weise genutzt werden:

  1. Anbau und Erzeugung von Blumen und Zierpflanzen, insbesondere Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Beetund Balkonpflanzen und Stauden
  2. Vermehrung von Blumensamen und -zwiebeln
  3. Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün
  4. Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten
  5. Anzucht von Rosen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur überwiegt. (Als Dauerkultur gelten Rosen, die nach Eintritt der Ertragsreife für die Dauer von mindestens sechs Jahren wiederkehrende Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Blüten, Früchte oder anderen Pflanzenteile liefern.) Hinweis: Wählen Sie bitte Baumschulen aus, wenn keine Nutzung als Dauerkultur erfolgt.

 

Obstbau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen

Zu der Nutzung Obstbau (im Freiland; unter Glas oder Kunststoffen) zählen die obstbaulich genutzten Flächen, insbesondere des Baumobstes, des Strauchbeerenobstes und der Erdbeeren.

Die extensive Form des Obstbaus in Form einer Streuobstwiese oder eines Streuobstackers, die durch eine Unternutzung der vorhandenen Hochstämme geprägt ist, wird der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet.

 

Baumschulen im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen

Zu der Nutzung Baumschulen (im Freiland; unter Glas oder Kunststoffen) zählen Flächen zum Anbau von Baumschulerzeugnissen.

Zum Anbau von Baumschulerzeugnissen gehören die Anzucht von:

  1. Nadel- und Laubgehölzen
  2. Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern
  3. übrigen Baumschulgehölzen
  4. Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen

 

Kleingarten- und Dauerkleingartenland

Zu der Nutzung Kleingartenland zählen ausschließlich Flächen i. S. d. Bundeskleingartengesetzes, die durch Kleingärtnerinnen bzw. Kleingärtner ohne Erwerbsabsicht genutzt werden. Diese Flächen dienen insbesondere der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung.

Zum Kleingartenland zählen nur Flächen in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z. B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage). Zu der Nutzung Dauerkleingarten zählt die Fläche eines Kleingartens, wenn diese Fläche im Bebauungsplan als Dauerkleingarten ausgewiesen ist.

Gartenlaube über 30 m²

Zu der Nutzung Gartenlaube über 30 m² zählen alle Stand- bzw. Nebenflächen einschließlich des überdachten Freisitzes einer Gartenlaube. Bei Gartenlauben mit einer Grundfläche kleiner/gleich 30 m² handelt es sich um Kleingarten- und Dauerkleingartenland.

 

Hopfen

Zu der Nutzung Hopfen zählen folgende Hopfenanbauflächen:

  1. Ertrags- und Junghopfenflächen, die mit Gerüstanlagen versehen sind
  2. dazugehörende Randflächen

Hinweis: Bei Althopfenflächen, die vor der nächsten Ernte gerodet werden, handelt es sich nicht um die Nutzungsart Hopfen. Diese Flächen werden grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet.

 

Spargel

Zu der Nutzung Spargel zählen die Ertragsflächen und die noch nicht im Ertrag stehenden Jungspargelflächen.

 

Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft

Zu der Nutzung der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft oder der Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören ungenutzte und genutzte Wasserflächen. Bei der Nutzung wird zwischen stehenden bzw. fließenden Gewässern und der Nutzungsintensität der Gewässer unterschieden. Dies erfolgt bei den stehenden Gewässern nach der Fangmenge Fischertrag in Kilogramm zu Wasserfläche in Ar (kg/Ar) und bei den Fließgewässern nach der Durchflussmenge Liter/Sekunde (l/s).

Zur Binnenfischerei zählt die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen. Für die Bewertung ist es unerheblich, ob dem Inhaber des Fischereibetriebs das Recht zur Ausübung der Fischerei als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht, ob er den Fischereibetrieb aufgrund eines selbständigen besonderen Rechts oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung ausübt.

  • Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung (Fischertrag kleiner 1 kg/Ar)

Zu der Nutzung Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung zählen stehende und fließende Gewässer, die keiner oder nur extensiver Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht mit einem Fischertrag von weniger als 1 kg/Ar dienen. Hierzu zählt auch die Binnenfischerei.

  • Wasserflächen bei stehenden Gewässern mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar; größer 4 kg/Ar

Bei der intensiven Nutzung von Wasserflächen bei stehenden Gewässern für Zwecke der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft und der Fischzucht wird zwischen der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar und der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag größer 4 kg/Ar unterschieden.

  • Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag

Zu der Nutzung Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag zählen alle Gewässer und Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, die ständig mit Frischwasser versorgt werden. Dazu zählen insbesondere (Kalt-)Wasserteiche für die Forellen- und Salmonidenzucht und Indooranlagen mit Wasseraufbereitung. Tragen Sie bitte zusätzlich die Durchflussmenge in l/s ein.

 

Saatzucht

Zu der Nutzung Saatzucht zählen alle Flächen zur Erzeugung von Zuchtsaatgut. Zum Saatgut für die Erzeugung von Kulturpflanzen zählen:

  1. Samen
  2. Pflanzgut
  3. Pflanzenteile

Dabei ist nicht zu unterscheiden zwischen Saatgut von Nutzpflanzen und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen. Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Saatzucht nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen.

 

Weihnachtsbaumkulturen

Zu der Nutzung Weihnachtsbaumkulturen zählen:

  1. Flächen zum Anbau von Weihnachtsbäumen
  2. Lagerplätze und Fahrschneisen

Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule.

 

Kurzumtriebsplantagen

Zu der Nutzung Kurzumtriebsplantagen zählen alle Flächen zum Anbau schnell wachsender Baumarten im Kurzumtrieb. Hierbei handelt es sich um die Erzeugung von Schwachholz im zwei- bis zwanzigjährigen Umtrieb, welches vorrangig als Brennstoff oder Industrieholz verwendet wird. Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Kurzumtriebsplantage nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine GesamtEMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen.

 

Abbauland

Zu der Nutzung Abbauland zählen zum Beispiel folgende Flächen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden:

  1. Sandgruben
  2. Kiesgruben
  3. Steinbrüche

 

Geringstland

Zu der Nutzung Geringstland zählen:

  1. Heideflächen
  2. Moorflächen
  3. ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen und ehemalige Weinbauflächen, deren Kulturzustand sich infolge langjähriger Nichtnutzung so verschlechtert hat, dass der Rekultivierungsaufwand den zu erwartenden Ertrag übersteigt

 

Unland

Zu der Nutzung Unland zählen die Flächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

 

Windenergie

Zu der Nutzung Windenergie zählen nur Windenergieanlagen, die durch Windkraft Energie erzeugen und deren Standortflächen von Flächen umgriffen werden, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Die Standortfläche besteht aus der Standfläche des Turms einschließlich der Betriebsvorrichtungen (Transformatorhaus) mit Umgriff, sofern dort tatsächlich keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt, der befestigten Betriebsfläche einschließlich Umgriff wie Böschungen und der befestigten Zuwegung, sofern diese vorrangig dem Betrieb der Windenergieanlage dient. Windenergieanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sondern beispielsweise in einem Gewerbegebiet liegen, sind dem Grundvermögen zuzuordnen.

 

Hofstelle

Zu der Nutzung Hofstelle zählen die Hofflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden und von denen aus sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau und Produktion von Nützlingen) erfolgen. Dazu zählen:

  1. die Grundflächen aller Wirtschaftsgebäude (Haupt- und/oder Nebengebäude)
  2. die Hofflächen
  3. die Nebenflächen wie Wirtschaftswege, Gräben, Hecken und Grenzraine, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, sofern diese nicht in einer anderen Nutzung enthalten sind.

 

Wirtschaftsgebäude

Zu der Nutzung Wirtschaftsgebäude zählen Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich zur unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs genutzt werden. Nicht zu den Wirtschaftsgebäuden zählen zu Wohnzwecken (Wohngebäude) oder gewerblichen Zwecken dienende Gebäude(teile).

Es wird unterschieden zwischen:

  1. Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung
  2. Wirtschaftsgebäude der Imkerei
  3. Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei
  4. Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus
  5. Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen
  6. Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe*

*Nebenbetriebe sind Produktionszweige, die in einem engen Verhältnis zu dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und hierfür genutzt werden. Als solche kommen insbesondere Brennereien, Räuchereien, Sägewerke, Mühlen, Kompostierungen oder die Erzeugung von Winzersekt in Betracht.